20.04.2016
Einreichung nach dem Stmk. Baugesetz
Laut § 10 GAEG 2008 ist im Zuge des Antrags um Erteilung einer Bewilligung von Neu- Zu- und Umbauten, die nach dem Stmk. Baugesetz bewilligungs- und anzeigepflichtig sind, aber auch nach solchen, die nur nach dem GAEG bewilligungspflichtig sind, schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach dem GAEG.