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Kulturförderungsrichtlinie

In welchen Bereichen können Förderungen beantragt werden?

Basis für die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark im Bereich Kunst und Kultur sind das  Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 (KuKuFöG 2005) in der geltenden Fassung sowie die  Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie des Landes Steiermark in der geltenden Fassung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Kultur- und Kunstförderungen.

Im Mittelpunkt der Kultur- und Kunstförderung steht die verbindliche Verpflichtung, die verfügbaren Förderungsmittel gerecht, nachvollziehbar und transparent zu vergeben und die Förderungsverfahren mit höchster Zuverlässigkeit und Verantwortung durchzuführen.

Ein Vorhaben ist förderungswürdig, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen des Landes Steiermark sichert oder steigert bzw. zum kulturellen Fortschritt beiträgt.

Auf Grundlage des  KuKuFöG 2005 werden in § 2 die verschiedenen Förderungsbereiche angeführt, in denen Kunst- und Kulturinitiativen, Projekte oder Institutionen unterstützt werden können.

  1. Bildende Kunst, Neue Medien, Architektur
  2. Darstellende Kunst
  3. Film
  4. Literatur
  5. Musik, Musiktheater und Klangkunst
  6. Allgemeine Volkskultur, Museen, Denkmalpflege und Kulturgüter

Zusätzlich zu den Förderungen in den definierten Förderungsbereichen findet auch die Vernetzung dieser Bereiche Berücksichtigung. Dies erfolgt im Rahmen eines interdisziplinären, spartenübergreifenden Förderungsansatzes, der die Zusammenarbeit und wechselseitige Ergänzung der einzelnen Förderungsbereiche zum Ziel hat.

Förderungsfähige Kosten umfassen Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Umsetzung eines geförderten Vorhabens stehen und gemäß den jeweils geltenden Förderungsbedingungen als solche anerkannt werden. Der Nachweis dieser Kosten erfolgt durch entsprechende Belege, Zahlungsnachweise sowie Jahreslohnkonten.

Sie umfassen:

  • Personalkosten (Löhne und Gehälter)
  • Mieten (Betriebsstätte / Veranstaltungsort) und Betriebskosten
  • Gagen und Honorare
  • Gebühren für die Anmietung von Technik, Raumausstattung, Projekt-Equipment
  • Druck- bzw. Herstellungskosten (ausgeschlossen davon sind Kosten für Werbung)

Abweichungen von den aufgeführten Positionen können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Förderungsgebers berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind zusätzliche förderungsfähige bzw. ausgenommene Kosten in den jeweiligen fachspezifischen Förderungsbedingungen geregelt. 

Prinzipiell sind alle Ausgaben - einschließlich nicht förderungsfähiger Kosten - und Einnahmen in der einzureichenden Einnahmen-/Ausgabenaufstellung zu budgetieren. Gefördert werden können jedoch nur Kosten aus den unten genannten Kostengruppen. Die beantragte Förderungssumme darf daher die förderungsfähigen Kosten nicht übersteigen.

Folgende Förderungsarten stehen zur Verfügung:

  • Basisförderung (Finanzierung von Kosten des laufenden Betriebs, wie Personal-, Büro- und Betriebskosten),
  • Projektförderung (für zeitlich befristete Vorhaben; ein Projektförderungsansuchen kann mehrere Vorhaben umfassen),
  • Kombinationen aus Basis- und Projektförderung (Einjährige Förderungsvereinbarungen und Mehrjährige Förderungsvereinbarungen)
  • Kunstankäufe, Stipendien und Preise.

Darüber hinaus werden zudem besondere, fachspezifische Förderungsprogramme und Förderungsinitiativen angeboten, die gezielt auf konkrete thematische oder strukturelle Schwerpunkte im Kultur- und Kunstbereich ausgerichtet sind. Hier kommen besondere Kriterien zum Tragen.

Mehr dazu in der  Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie. 

Für jede Förderungsmaßnahme bzw. jedes Förderungsprogramm werden Einreichfristen veröffentlicht. Die Einreichung hat vor Beginn des Projekts zu erfolgen.

  • Mehrjährige Förderungsvereinbarungen
    - Einreichtermin: Gesonderte Ausschreibung alle drei Jahre
    - keine weiteren Anträge möglich
  • Einjährige Förderungsvereinbarung (für das nächste Kalenderjahr)
    - Einreichtermin: einmal im Jahr für das nächste Kalenderjahr
    - keine weiteren Anträge möglich
  • Projektförderung über € 8.000,00
    - Einreichtermin: mindestens einmal im Jahr
    - maximaler Projektzeitraum: 12 Monate
  • Projektförderung bis € 8.000,00
    - Einreichtermin: mindestens einmal im Jahr
    - maximaler Projektzeitraum: 12 Monate

Mehr dazu im Menüpunkt  "Ausschreibungen und Einreichtermine" sowie in der  Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie.

Für die Bearbeitung eines Förderungsantrags ist die Vorlage vollständiger und nachvollziehbarer Unterlagen erforderlich. Sie ermöglichen eine fachliche und formale Prüfung des Vorhabens. 

  • vollständig ausgefülltes Online-Formular der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport des Landes Steiermark
  • Kurzdarstellung des Vorhabens ausschließlich mit der Formularvorlage „Kurzdarstellung"
  • detaillierte Beschreibung der angesuchten Vorhaben/Tätigkeiten/Projekte inkl. Zeitplan (max. 10 Seiten). Näheres siehe Merkblatt Projektbeschreibung. Umfassendere Beschreibungen können für die Einreichung nicht berücksichtigt werden.
  • Einnahmen-/Ausgabenaufstellung ausschließlich mit der Formularvorlage "Einnahmen-/Ausgabenaufstellung", bei Bedarf Detailkostenaufstellung
  • fachliche Eignung der maßgeblich beteiligten Personen (z.B. künstlerischer Lebenslauf)
  • rechtliche Nachweise über die Rechtsform der Antragstellenden (nicht bei Einzelpersonen), siehe Merkblatt Rechtsformen
  • Im Falle von Vereinen ist der aktuelle Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen.
  • Bei Förderung über € 50.000,00 ist ein Kinder- und Jugendschutzkonzept vorzulegen, sofern das Vorhaben Kinder und Jugendliche einbezieht oder mit ihnen arbeitet. Dieses Konzept soll sicherstellen, dass alle Maßnahmen getroffen werden, um Kinder und Jugendliche vor jeglicher Form von Missbrauch, Belästigung oder Vernachlässigung zu schützen. Die Vorlage des Konzepts ist verpflichtend vor Beginn des Projekts zu erbringen und dient dem Schutz und der Sicherheit der minderjährigen Beteiligten - siehe dazu auch Leitfaden Kinderschutzkonzept.
  • Organisations- und Personalplanung bei Förderungen über € 30.000,00 ausschließlich mit der Formularvorlage "Aufstellung für Personal- und Honorarkosten"

Informationen über darüber hinausgehende Unterlagen sind der  Förderungsrichtlinie im Kapitel "Fachspezifische Förderungsbedingungen" zu entnehmen. 

Voraussetzung für die Auszahlung der Förderung ist die Unterfertigung des Förderungsvertrages seitens der Förderungsnehmenden von den im Vertrag angeführten zeichnungsberechtigten Personen (laut Vereinsregister- oder Firmenbuchauszug) und die anschließende Übermittlung des Vertrags an die Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport innerhalb von vier Wochen (ab Zustellungsdatum des Verständigungsschreibens) per Mail an kultur@stmk.gv.at.

Die Laufzeit der Förderung beginnt mit der Unterfertigung des Förderungsvertrages durch die Förderungsnehmenden und endet mit der vom Förderungsgeber schriftlich zu erteilenden Bestätigung, dass den Förderungsnehmenden keine Verpflichtungen mehr aus diesem Vertrag treffen.

Unter Projektzeitraum ist jener Zeitraum zu verstehen, in dem die geförderte Leistung erbracht werden soll und aus dem die anerkennbaren Belege stammen dürfen. Dieser Zeitraum ist im Förderungsvertrag festgehalten. Innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Förderungszeitraums muss der Verwendungsnachweis erbracht werden. Der Projektzeitraum kann nur innerhalb des Projektzeitraums verlängert werden und nicht nachträglich. 

Sollte der unterschriebene Vertrag nicht innerhalb der bekanntgegebenen Frist übermittelt werden, ist davon auszugehen, dass die Förderung nicht angenommen wird. Der Förderungsfall wird nach Fristende storniert. Es erfolgt keine Erinnerung durch die Abteilung.

Bei den Förderungsprogrammen

  • Publikationsförderung
  • Gastspiele, Wiederaufnahmen und Tourneen
  • Denkmalgeschützte Objekte - Bewahrung des kulturellen Erbes
  • Instrumenten- und Trachtenankauf
  • Stipendien
  • Kunstankäufe
  • Landeskulturpreise/Landesvolkskulturpreise

kommt der Förderungsvertrag durch Übermittlung des Verständigungsschreibens zustande.

Nützliche Links

 Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie des Landes Steiermark
 Formulare und Merkblätter

 Onlineformular Allgemeine Kultur- und Kunstförderung
 Onlineformular Filmförderung
Onlineformular Pauschalförderung (Anschaffung von Trachten, Denkmalgeschützte Objekte - Bewahrung des kulturellen Erbes)

 Vorschau Onlineformular Allgemeine Kultur- und Kunstförderung

 

Dokumente

  • Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie

Kontakt

  • Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
  • +43 (0)316 877-4321
  • +43 (0)316 877-3156
  • E-Mail
  • Landhausgasse 7/4.Stock
    8010 Graz
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Telefon: +43 (316) 877-0

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