Denkmalschutz

Denkmale - Zeugnisse menschlichen Handelns

Es ist ein grundlegendes Bedürfnis des Menschen, Zeichen zu setzen und Spuren zu hinterlassen. Sowohl in der Vergangenheit als auch heute haben Denkmale für uns eine ausgeprägte persönliche und gemeinschaftsstiftende Bedeutung. Mit dem Verständnis der Menschen für Erinnerung stehen sie als Zeugnis für die kulturelle Entwicklung der Menschen sowohl auf künstlerischer, historischer, landschaftsgestalterischer, bau-/technischer aber auch auf politischer Ebene. In Form von Objekten und Gegenständen, als mehr oder weniger sichtbare und (be)greifbare Besonderheiten sind wir davon überall im Alltag umgeben. In ihrer wesentlichen Funktion gehen sie aus der Bedeutung der Erinnerung an etwas oder jemanden in den Gebrauchs- und Nutzwert für uns Menschen im Hier und Jetzt über.

Das Land Steiermark unterstützt den Erhalt von Denkmalen durch gezielte Förderungsmaßnahmen.


Denkmalschutz - Erhalt eines kulturellen Erbes

Die Bedeutung von Denkmalen wird verstärkt, wenn einzelnen Zeugnissen menschlichen Schaffens ein allgemeines und öffentliches Interesse zukommt, und diese dadurch besonderen Schutz erfahren. Dafür sorgen gesetzliche Grundlagen, wie etwa das  Denkmalschutzgesetz (DMSG), ein Bundesgesetz, in dem der Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung sicher gestellt ist.

Die Vielfalt an Denkmalen liest sich auch im  Denkmalverzeichnis des Bundesdenkmalamtes anhand der darin aufgezählten Objekte. Mit Stand 29.6.2022 gibt es in der Steiermark 5.011 Denkmale, die entweder per Verordnung nach § 2a Denkmalschutzgesetz oder mittels Bescheid nach § 3 Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz stehen, angeführt sind.

Das Bundesdenkmalamt ist als Behörde sowohl für die Unter- als auch für die Außerschutzstellung zuständig. Für Fragen zum Denkmalschutz in der Steiermark steht das  Landeskonservatorat für Steiermark zur Verfügung.

Die Abteilung 9 im Amt der Steiermärkischen Landesregierung nimmt die Aufgaben einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde gemäß §§ 7, 31, 36, 37 Denkmalschutzgesetz in der mittelbaren Bundesverwaltung wahr und besorgt die Geschäfte für den Landeshauptmann entsprechend u.a. § 26 Denkmalschutzgesetz.

Die  Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag ist als Schwerpunktbehörde nach  § 6a Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz und Stmk.  BH-Übertragungsverordnung Denkmalschutzgesetz für die Durchführung von Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz im Auftrag des Bundesdenkmalamts oder bei Gefahr im Verzug zuständig.

Haben Sie ein altes Objekt gefunden? Eine Münze, eine Scherbe? Dann bitte melden...

Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände aufgefunden ( Zufallsfunde), so ist dies sofort dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten.

Hierzu verwenden Sie bitte dieses  Formular.

Die Meldung kann auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Steiermark: Schwerpunktbehörde Denkmalschutz), an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen.

Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der*die Finder*in, der*die Eigentümer*innen des Grundstückes, ein*e allfällige*r Bauberechtigte*r, der*die Mieter*in oder der*die Pächter*in des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der*die örtlich verantwortliche Bauleiter*in. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Weitere Informationen finden Sie unter dem  Bürger*innenservice des Bundesdenkmalamts.

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