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Mein Weg zur Förderung

Die  Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie des Landes Steiermark setzt in der aktuellen Fassung,  beschlossen im Juli 2026, auf mehr Klarheit bei Förderungsmöglichkeiten und Einreichterminen sowie auf eine Vereinfachung der Verwendungsnachweise. Grundlage der Richtlinie ist das  Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 in der geltenden Fassung (KuKuFöG 2005).

Die Einreichung richtet sich generell nach Förderungsart sowie nach Förderungswunsch. Auf dem Weg zur Kunst- und Kulturförderung des Landes Steiermark sind deswegen folgende Fragen zu beantworten: 

  1. Welche Art Förderung möchte ich beantragen?
  2. Förderungen in welcher Höhe möchte ich beantragen?
  3. Welche förderungsfähigen Kosten habe ich?

1. Welche Art Förderung möchte ich beantragen?

Folgende Förderungsarten stehen zur Verfügung:

  • Basisförderung (Finanzierung von Kosten des laufenden Betriebs, wie Personal-, Büro- und Betriebskosten),
  • Projektförderung (für zeitlich befristete Vorhaben),
  • Kombinationen aus Basis- und Projektförderung (Einjährige Förderungsvereinbarungen und Mehrjährige Förderungsvereinbarungen)
  • Kunstankäufe, Stipendien und Preisverleihungen.

Nähere Informationen zu den Förderungsarten und fachspezifischen Förderungsprogrammen finden Sie in der  Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie. 

2. Förderungen in welcher Höhe möchte ich beantragen?

Für Projektförderung über € 8.000,00 gibt es pro Jahr mindestens einen Einreichtermin und der Projektzeitraum pro Antrag darf maximal zwölf Monate umfassen. 

Für Projektförderung bis zu € 8.000,00 gibt es pro Jahr mindestens einen Einreichtermin und der maximale Projektzeitraum darf zwölf Monate umfassen. 

Für die nachfolgenden Programme sind dieselben Einreichtermine (Projektförderung bis € 8.000,00) pro Jahr vorgesehen:

  • Publikationsförderung
  • Gastspiele, Wiederaufnahmen und Tourneen
  • Denkmalgeschützte Objekte - Bewahrung des kulturellen Erbes
  • Instrumenten- und Trachtenankauf

Allgemein gilt: Förderungsnehmenden, die eine Förderungsvereinbarung erhalten haben, kann für einen bereits genehmigten Leistungszeitraum keine zusätzliche Förderung gewährt werden.

3. Welche förderungsfähigen Kosten habe ich?

Förderungsfähige Kosten umfassen Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Umsetzung eines geförderten Vorhabens stehen und gemäß den jeweils geltenden Förderungsbedingungen als solche anerkannt werden. Der Nachweis dieser Kosten erfolgt durch entsprechende Belege, Zahlungsnachweise sowie Jahreslohnkonten.

Prinzipiell sind alle Ausgaben - einschließlich nicht förderungsfähiger Kosten - und Einnahmen in der einzureichenden Einnahmen-/Ausgabenaufstellung zu budgetieren. Gefördert werden können jedoch nur Kosten aus den unten genannten Kostengruppen. Die beantragte Förderungssumme darf daher die förderungsfähigen Kosten nicht übersteigen.

Förderungsfähige Kosten:

  • Personalkosten (Löhne und Gehälter)
  • Mieten (Betriebsstätte/Veranstaltungsort) und Betriebskosten
  • Gagen und Honorare
  • Gebühren für die Anmietung von Technik, Raumausstattung, Projekt-Equipment
  • Druck- bzw. Herstellungskosten (ausgeschlossen davon sind Kosten für Werbung)

Fristen und Verwendungsnachweise

Die auf dem Kulturportal des Landes Steiermark veröffentlichten Einreichtermine sind einzuhalten. Förderungsanträge, die nach Ablauf dieser Termine einlangen, können nicht angenommen werden.

Detaillierte Informationen zu Förderungsvoraussetzungen, Unterlagen, Förderungsvertrag und Verwendungsnachweise finden Sie in der Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie. 

Nützliche Links

 Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie des Landes Steiermark
 Formulare und Merkblätter

 

Kontakt

  • Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
  • +43 (0)316 877-4321
  • +43 (0)316 877-3156
  • E-Mail
  • Landhausgasse 7/4.Stock
    8010 Graz
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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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