Grazer Altstadtanwaltschaft
Sie verfügt zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt, vor allem über zwei Rechtsinstrumente:
- Die Baubehörde ist verpflichtet, die Altstadtanwaltschaft zur Stellungnahme aufzufordern, wenn beabsichtigt ist, vom Gutachten der ASVK abzuweichen.
- Beschwerderecht gegen die Bescheide der Baubehörde an das Landesverwaltungsgericht.
Die Altstadtanwaltschaft hat der Landesregierung und dem Landtag einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Der derzeitige Altstadtanwalt ao. Univ.-Prof. Armin STOLZ wurde bis 28.05.2024 bestellt. (Kontakt über die Geschäftsstelle der ASVK)