Ausschreibung für die Vergabe einer Sonderförderung
"Zuschuss für eine gerechte und adäquate Bezahlung für Kunst- und Kulturschaffende 2025"
Alle Kunst- und Kulturförderungen des Landes Steiermark basieren auf dem Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 i.d.g.F. Diese Förderungen für kulturelle und künstlerische Tätigkeiten sind mit ihren Impulsen und ihrem Innovationspotential unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft.
Angemessene Finanzierung künstlerischer und kultureller Leistungen ist als eines der zentralen Themenfelder der Kulturstrategie 2030 wie auch der gemeinsamen Fair-Pay-Strategie der österreichischen Gebietskörperschaften im öffentlichen Diskurs verankert. Vor diesem Hintergrund wurde eine Erhebung zur Ermittlung des Fair-Pay-Gaps durchgeführt, um daraus den spezifischen Budgetbedarf abzuleiten und eine Entscheidungsgrundlage für weitere politische Maßnahmen zu schaffen. Im Jahr 2024 wurde eine solche Maßnahme in Form eines „Fair-Pay-Zuschusses für Personal- und Honorarkosten für Kunst und Kultur" zur Verfügung gestellt. Die Steiermärkische Landesregierung bekennt sich in ihrem Regierungsprogramm zu einer Weiterführung dieses Förderungsmodells und stellt als wesentliches Themenfeld „eine gerechte und adäquate Bezahlung für Kunst- und Kulturschaffende" in den Mittelpunkt ihrer gemeinsamen kulturellen Vorhaben.
Auf Initiative von Kulturlandesrat Karlheinz Kornhäusl wird daher die Vergabe der Sonderförderung
„Zuschuss für eine gerechte und adäquate Bezahlung für Kunst- und Kulturschaffende 2025"
ausgeschrieben. Diese richtet sich ausschließlich an Kunst- und Kulturschaffende bzw. kulturelle Einrichtungen, die bereits einen bestehenden Kunst- oder Kulturförderungsvertrag mit dem Land Steiermark haben. Die Sonderförderung hat zum Ziel, die wirtschaftliche Situation sowie die Einkommensbedingungen innerhalb der Kunst- und Kulturszene zu verbessern. Gleichzeitig möchte das Land Steiermark damit ein Signal an die Gemeinden und für deren Kunst- und Kulturförderung senden.
Diese Sonderförderung ist insgesamt mit maximal EUR 500.000,00 dotiert, dies muss bei der Verteilung der Mittel berücksichtigt werden.
Die Ausschreibung richtet sich an:
- Kultureinrichtungen sowie juristische und natürliche Personen, die bereits über eine bestehende Mehrjährige Förderungsvereinbarung 2023-2025 oder einen anderen Kunst- oder Kulturförderungsvertrag, dessen Projektzeitraum überwiegend im Jahr 2025 liegt, mit der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport des Landes Steiermark verfügen und
- in folgenden Kunst- und Kultursparten des
Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F. tätig sind:
- Bildende Kunst, Neue Medien und Architektur
- Darstellende Kunst
- Film
- Literatur
- Musik, Musiktheater und Klangkunst
- Spartenübergreifend
Von der Ausschreibung ausgenommen sind:
- Organisationen im Eigentum von Gebietskörperschaften (z.B. Universitäten)
- Dienstverhältnisse und Organisationen, die einem Kollektivvertrag unterliegen
Für die Vorlage des Förderungsansuchens ist zu beachten:
-
Die Tätigkeiten der Beschäftigten müssen sich auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages einem Tätigkeitsbereich des
Gehaltsschemas der IG Kultur zuordnen lassen.
- Es handelt sich bei den im Schema genannten Gehältern um Bruttogehälter (14 Mal) auf Basis einer zumindest 38-Stunden-Woche (nicht: Mindestbruttogehalt für 35 Stunden)
- Förderbar sind künstlerische und kulturelle Tätigkeiten auf Honorarbasis sowie Personalkosten auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
- Der Personalaufwand soll den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes entsprechen und zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sein.
- Das jährlich abgerechnete Personalkostenausmaß pro Person darf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Dies gilt als Summe auch für Personen, die bei verschiedenen Förderungsstellen abgerechnet werden.
- Der Gesamtbetrag der Mittel für eine gerechte und adäquate Entlohnung aller Förderungsstellen darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das zur Deckung des Fair-Pay-Gaps erforderlich ist.
- Elektronische Einreichung unter Verwendung von
-
Gehälter auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages (Bruttobezüge + Lohnnebenkosten)
-
Honorare für Tätigkeiten, die in das zweite Halbjahr 2025 (Juli bis Dezember 2025) fallen
- Werkaufträge, Stipendien, unentgeltliche Tätigkeiten
- Honorare für künstlerische Werke (Kompositionen, Kunstwerke, Pauschale für Auftragsarbeiten etc.)
- Personalkosten für zusätzliches Personal oder für die stundenmäßige Aufstockung bestehender versicherter Beschäftigungen
- Strukturelle Kosten, die durch die Vornahme von Vorrückungen („Gehaltssprünge") oder durch generelle Erhöhung der Lohnnebenkosten entstehen (diese sind durch eigene Mittel oder durch bereits bestehende Jahres- oder Projektförderungen anteilig zu finanzieren).
Die Begutachtung der eingereichten Ansuchen erfolgt auf Basis der eingereichten Unterlagen. Es können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die innerhalb der bekanntgegeben Einreichfrist (siehe Punkt 9.) vollständig und mängelfrei aufliegen. Über die Vergabe und Höhe der Förderungsmittel entscheidet die Steiermärkische Landesregierung. Die Förderungsvergabe erfolgt nach Maßgabe der für die Ausschreibung budgetierten Mittel und ist auf die jeweiligen angegebenen Einzelposten für Personal und Honorar anzuwenden (siehe Punkt 7. Förderungsausmaß).
Zu beachten ist, dass bei Personalkosten der Förderungsmittler/die Förderungsmittlerin (Antragstellende Institution/Person) für die Bediensteten als Förderungsnehmende das Ansuchen stellt. Aus diesem Grund ist der Förderungsmittler/die Förderungsmittlerin dazu verpflichtet, den zweckgewidmeten Förderungsbetrag dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin zu Verfügung zu stellen. Dies geschieht einerseits durch Aufstockung der Gehälter oder Auszahlung einer Sonderzahlung und andererseits durch die Abgeltung der dadurch entstehenden Lohnnebenkosten.
Mit dem Vorliegen des vollständigen, mängelfreien Ansuchens und der Förderungszusage durch die Abteilung 9, Kultur, Europa, Sport kommt die Zusatzvereinbarung zum bereits bestehenden Vertrag der mit dem angesuchten Zuschuss direkt in Zusammenhang stehenden Förderung zustande.
Der Förderungszeitraum für den eingereichten „Zuschuss für eine gerechte und adäquate Entlohnung für Kunst- und Kulturschaffende" beginnt mit 01.07.2025 und endet direkt mit dem im Zuschuss in Zusammenhang stehenden Vorhaben, spätestens aber am 31.12.2025.
Das Förderungsausmaß ergibt sich aus dem im Datenblatt berechneten Fair-Pay-Gap und dem daraus errechneten Anteil des Landes Steiermark.
Für den Förderungsbedarf steht der Sonderförderung ein maximaler Fixbetrag in der Höhe von EUR 500.000,00 zur Verfügung und dieser wird bei der Verteilung der Mittel berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis Förderungsmittel zu Förderungsaufwand auf den lt. Datenblatt errechneten Förderungsanteil umlegt.
Beispiel Berechnungsmodalität:
Person 1, Anstellung: 8h/Woche, Beschäftigungsgruppe 4, Berufsjahre 19+: |
IST | € 480,00 DG-Brutto im Monat (Bruttobezug + LNK) | |
SOLL | € 821,82 DG-Brutto im Monat (Bruttobezug + 30% LNK) | |
= Differenz | € 341,82 x 14 = € 4.785,48 im Jahr | 71,2% Fair-Pay-Gap |
Anteil Land Steiermark (24,3% von Differenz ÷ 2 [Förderung eines Halbjahres]) = € 581,44 |
Künstler*in 1, Honorarnote zwischen 01.07.2024 und 31.12.2024 für Ausstellung (mit 2-3 Künstler*innen) |
IST (Honorarnote) | € 750,00 | |
SOLL | € 900,00 | |
= Differenz | € 150,00 | 20,0% Fair-Pay-Gap |
Anteil Land Steiermark (24,3% von Differenz) = € 36,45 |
Sollte es nun zu einem abweichenden Prozentsatz aufgrund der Gegenüberstellung von Förderungsmittel und Förderungsaufwand kommen, vermindert sich der Förderungsanteil des Landes Steiermark um das sich aus dieser Gegenüberstellung ergebende Verhältnis.
Zum Beispiel:
Förderungsmittel € 500.000,00 zu Förderungsaufwand € 1.000.000,00 = 50 %-ige Abgeltung der angesuchten Förderung
Nach Überprüfung der für das Ansuchen eingebrachten Unterlagen sowie nach Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Förderungsansuchen mit dem oben genannten Fixbetrag erfolgt die Auszahlung der Förderungsmittel in Höhe des nach Prüfung anerkannten Förderungsbetrages.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Einreichung ist ab 02.05.2025 bis 30.05.2025, 10:00 Uhr (Datum der automatischen Eingangsbestätigung) möglich. Die Bekanntgabe der geförderten Summe erfolgt bis spätestens Juli 2025. Sämtliche Fristen werden ausnahmslos eingehalten. Fristversäumnisse führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.
Als Rechtgrundlagen gilt das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F. sowie die bereits bestehenden Vertragsvereinbarungen.
-
Der Förderungsmittler/die Förderungsmittlerin ist verpflichtet, die Verwendung des genehmigten Zuschusses an die Förderungsnehmenden mit Jahreslohnkonten (für Gehälter) bzw. mit Honorarnoten und Überweisungsbestätigungen (für Honorare) nachzuweisen und in derselben Frist wie das mit dem Zuschuss unmittelbar in Zusammenhang stehenden geförderten Vorhabens nachzuweisen. (Zum Beispiel: Für Mehrjährige Förderungsvereinbarungen oder Projektförderungen bis 31.12.2025 gilt der 30.03.2026.)
-
Zuschüsse für eine gerechte und adäquate Entlohnung für Kunst- und Kulturschaffende des Landes Steiermark können nur zweckgebunden als Beitrag des Landes zur Reduzierung des Fair-Pay-Gaps verwendet werden.
Als Ansprechpartnerin hinsichtlich der eingereichten Ansuchen auf einen "Zuschuss für gerechte und adäquate Bezahlung" steht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport / Referat Kunst, Kulturelles Erbe und Volkskultur, Landhausgasse 7, 8010 Graz, Nicole Meisterl, +43 316/877-4796, kultur@stmk.gv.at zur Verfügung.
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