Grazer Altstadtanwaltschaft
Sie verfügt zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt, vor allem über zwei Rechtsinstrumente:
- Die Baubehörde ist verpflichtet, die Altstadtanwaltschaft zur Stellungnahme aufzufordern, wenn beabsichtigt ist, vom Gutachten der ASVK abzuweichen.
- Beschwerderecht gegen die Bescheide der Baubehörde an das Landesverwaltungsgericht.
Die Altstadtanwaltschaft hat der Landesregierung und dem Landtag einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Ein Antrag auf Vorschlag zur Nachnominierung des verstorbenen Altstadtanwaltes ao. Univ.-Prof. Armin Stolz wurde gestellt.