Leitfaden zur neuen Förderungsrichtlinie
Die Steiermärkische Landesregierung hat die bestehende Richtlinie für Kultur- und Kunstförderung adaptiert. Gegenüber der umfassenden Neugestaltung der Richtlinie, veröffentlicht im März 2026, handelt es sich hierbei um Detailänderungen insbesondere die Einreichmodalitäten betreffend. Die neue Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie ist
hier abrufbar. In der Folge finden Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Einreichtermine
Projektförderungen über € 8.000,00
- Der maximaler Projektzeitraum beträgt 12 Monate (statt 9 Monate).
- Es gibt mindestens einen Einreichtermin pro Jahr (statt zwei).
Projektförderung bis € 8.000,00
- Einreichtermin: mindestens einmal im Jahr (statt zweimal).
- maximaler Projektzeitraum: 12 Monate.
Für die nachfolgenden Programme sind dieselben Einreichtermine (Projektförderung bis € 8.000,00) pro Jahr vorgesehen: Publikationsförderung, Gastspiele, Wiederaufnahmen und Tourneen, Denkmalgeschützte Objekte - Bewahrung des kulturellen Erbes, Instrumenten- und Trachtenankauf
Allgemeine Bestimmungen
- Die Projektzeiträume laufender Anträge oder bereits bestehender Förderungsverträge dürfen sich nicht überschneiden.
- Innerhalb eines Ansuchens können mehrere Vorhaben geplant sein.
- Der maximale Projektzeitraum beläuft sich auf 12 Monate.
- Unter Projektzeitraum ist jener Zeitraum zu verstehen, in dem die geförderte Leistung erbracht werden soll und aus dem die anerkennbaren Belege stammen dürfen. Dieser Zeitraum ist im Förderungsvertrag festgehalten.
- Die beantragte Förderungssumme kann maximal der Höhe der förderungsfähigen Kosten entsprechen.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen
- Ergänzung: Die Projektkalkulation darf keinen Gewinn enthalten.
- Förderungsnehmenden, die eine Förderungsvereinbarung erhalten haben, kann für einen bereits genehmigten Leistungszeitraum keine zusätzliche Förderung gewährt werden.
Förderungsfähige Kosten
- Prinzipiell sind alle Ausgaben - einschließlich nicht förderungsfähiger Kosten - und Einnahmen in der einzureichenden Einnahmen-/Ausgabenaufstellung zu budgetieren. Gefördert werden können jedoch nur Kosten aus den unten genannten Kostengruppen. Die beantragte Förderungssumme darf daher die förderungsfähigen Kosten nicht übersteigen.
Ergänzungen im Bereich Unterlagen
- Im Falle von Vereinen ist der aktuelle Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen.
Film
- Der Steiermark-Bezug muss sowohl inhaltlich als auch finanziell gegeben sein.
Publikationen
- Wird eine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt, kann für ein vergleichbares Projekt erst nach Ablauf von zwei Jahre erneut ein Antrag gestellt werden - gerechnet ab dem Einreichtermin des zuletzt geförderten Publikationsvorhabens.
