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Leitfaden zur neuen Förderungsrichtlinie

Die Steiermärkische Landesregierung hat die bestehende Richtlinie für Kultur- und Kunstförderung adaptiert. Gegenüber der umfassenden Neugestaltung der Richtlinie, veröffentlicht im März 2026, handelt es sich hierbei um Detailänderungen insbesondere die Einreichmodalitäten betreffend. Die neue Kultur- und Kunstförderungsrichtlinie ist  hier abrufbar. In der Folge finden Sie die  wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Einreichtermine

Projektförderungen über € 8.000,00

  • Der maximaler Projektzeitraum beträgt 12 Monate (statt 9 Monate).
  • Es gibt mindestens einen Einreichtermin pro Jahr (statt zwei).

Projektförderung bis € 8.000,00

  • Einreichtermin: mindestens einmal im Jahr (statt zweimal).
  • maximaler Projektzeitraum: 12 Monate.

Für die nachfolgenden Programme sind dieselben Einreichtermine (Projektförderung bis € 8.000,00) pro Jahr vorgesehen: Publikationsförderung, Gastspiele, Wiederaufnahmen und Tourneen, Denkmalgeschützte Objekte - Bewahrung des kulturellen Erbes, Instrumenten- und Trachtenankauf

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Projektzeiträume laufender Anträge oder bereits bestehender Förderungsverträge dürfen sich nicht überschneiden.
  • Innerhalb eines Ansuchens können mehrere Vorhaben geplant sein.
  • Der maximale Projektzeitraum beläuft sich auf 12 Monate.
  • Unter Projektzeitraum ist jener Zeitraum zu verstehen, in dem die geförderte Leistung erbracht werden soll und aus dem die anerkennbaren Belege stammen dürfen. Dieser Zeitraum ist im Förderungsvertrag festgehalten.
  • Die beantragte Förderungssumme kann maximal der Höhe der förderungsfähigen Kosten entsprechen.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen

  • Ergänzung: Die Projektkalkulation darf keinen Gewinn enthalten.
  • Förderungsnehmenden, die eine Förderungsvereinbarung erhalten haben, kann für einen bereits genehmigten Leistungszeitraum keine zusätzliche Förderung gewährt werden.

Förderungsfähige Kosten

  • Prinzipiell sind alle Ausgaben - einschließlich nicht förderungsfähiger Kosten - und Einnahmen in der einzureichenden Einnahmen-/Ausgabenaufstellung zu budgetieren. Gefördert werden können jedoch nur Kosten aus den unten genannten Kostengruppen. Die beantragte Förderungssumme darf daher die förderungsfähigen Kosten nicht übersteigen.

Förderungsfähige Kosten sind:

  • Personalkosten (Löhne und Gehälter)
  • Mieten (Betriebsstätte/Veranstaltungsort) und Betriebskosten
  • Gagen und Honorare
  • Gebühren für die Anmietung von Technik, Raumausstattung, Projekt-Equipment
  • Druck- bzw. Herstellungskosten (ausgeschlossen davon sind Kosten für Werbung)

Ergänzungen im Bereich Unterlagen

  • Im Falle von Vereinen ist der aktuelle Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen.

Film

  • Der Steiermark-Bezug muss sowohl inhaltlich als auch finanziell gegeben sein.

Publikationen

  • Wird eine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt, kann für ein vergleichbares Projekt erst nach Ablauf von zwei Jahre erneut ein Antrag gestellt werden - gerechnet ab dem Einreichtermin des zuletzt geförderten Publikationsvorhabens.
 

Kontakt

  • Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
  • +43 (0)316 877-4321
  • +43 (0)316 877-3156
  • E-Mail
  • Landhausgasse 7/4.Stock
    8010 Graz
  • Team

Elektronische Rechnung

  • Elektronische Rechnung an das Land Steiermark

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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