Landesregierung empfiehlt dem Landtag, das neue Kulturförderungsgesetz zu beschließen
Die Erarbeitung der Novelle des Kulturförderungsgesetzes durch die Kulturabteilung des Landes wurde durch den Leiter des Universitätslehrganges für Kunst- und Kulturrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, Univ.-Prof. Dr. Amin Stolz, fachlich begleitet und durch die wissenschaftliche Aufbereitung eines Bundesländervergleiches einschlägiger Regelungen und Rechtstexte maßgeblich unterstützt.
Die Neuerungen betreffen folgende Punkte:
Kulturkuratorium - das wäre der neue Name für den bisherigen Förderbeirat: Das Kuratorium soll aus 15 Mitgliedern (der Förderbeirat hatte 9) bestehen, die ausschließlich für das Kuratorium tätig sein dürfen - also in keinem anderen Beirat oder Gremium, das über Förderungen befindet, Mitglied sein dürfen. Das Kulturkuratorium soll mit Experten aus den 11 Förderungsbereichen zusammengesetzt sein. Es würde künftig auch den Kulturreferenten strategisch beraten sowie als Mediator für die Kulturschaffenden tätig sein. Die bisher bestellten neun Mitglieder blieben im Amt, sechs Mitglieder wären neu zu bestellen.
Fachexpertinnen/Fachexperten: Die Fachexpertinnen und Fachexperten sollen weiterhin auf Vorschlag des Kulturkuratoriums von der Landesregierung bestellt werden - das Kulturkuratorium soll die Fachexperten zur Beratung beiziehen können. Drei Fachexpertinnen oder Fachexperten sollen für die 11 Förderungsbereiche bestellt werden. Die bisher bestellten blieben bis zum Ende ihre Funktionsperiode im Amt.
Für die „Kunst im öffentlichen Raum" soll der Fonds in Höhe von 500.000 Euro aus dem Kulturbudget dotiert werden. „Sollte es viele gute Projekte geben, könnte die Summe auch erhöht werden", so Buchmann.
Eine Änderung gibt es bei den Fristen - die bisherige Gesamtfrist, innerhalb von 14 Wochen ein Förderansuchen seitens der Abteilung zu erledigen, bleibt gleich, es soll aber die Frist entfallen, dass die Entscheidung bei Begutachtung durch den bisherigen Förderbeirat oder die Fachexpertinnen/Fachexperten spätestens sechs Wochen nach dessen bzw. deren Stellungnahme zu erfolgen hat. Dies würde mehr Flexibilität der Fristenläufe zwischen der Abteilung und den antragstellenden Kunst- und Kulturschaffenden bzw. -institutionen ermöglichen.
„Mit dieser Novelle des Kultur- und Kunstförderungsgesetzes würden wir die vom Landtag beschlossene Reduktion von Beiräten und deren Mitgliedern von 57 auf 48 vollziehen. Das neue Kulturkuratorium wäre umfassend kompetent aufgestellt und würde den Kulturreferenten strategisch beraten. Die Kunst im öffentlichen Raum erhielte eine Sonderdotierung aus dem Kulturbudget. Das sind die Änderungen, die zu einer kompetenten Förderungsempfehlung und einer serviceorientierten Förderungsabwicklung für die Kunst- und Kulturschaffenden führen sollen - so der Landtag diese Novelle in seiner nächsten Sitzung beschließt ", so Buchmann abschließend. Wenn die Beschlussfassung in der Landtagssitzung am 16. Oktober erfolgt, könnte das Gesetz ab Jänner kundgemacht werden und damit Gültigkeit erlangen.