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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramm Achse 4 LEADER über kulturelle Förderungen im ländlichen Raum

2007 – 2013 durch die Europäische Union und vom Land Steiermark – Kultur

Förderungsziel:

Mit den Förderungsmaßnahmen des „Aktionsprogramms Achse 4 LEADER über kulturelle Förderungen im ländlichen Raum" soll die Umsetzung der Achse 4 LEADER der Europäischen Kommission und dem Land Steiermark zur Entwicklung des ländlichen Raumes zwischen 2007 - 2013 realisiert werden, insbesondere im Hinblick einer ganzheitlichen Stärkung von Regionen im Kulturbereich und Schwerpunktsetzung im Bereich der zeitgenössischen Kunst und Kultur.

 
Leitziel:

• Bewahrung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums (Gemeinden unter 50.000 Einwohner) in seiner Funktionsfähigkeit als möglichst eigenständigen Kultur- und Lebensraum.
• Unterstützung der Akteurinnen und Akteure des ländlichen Raums, Überlegungen über das Potential ihres Gebietes in einer längerfristigen Perspektive anzustellen (Stichwort: Zukunftswerkstatt)
• Dabei soll insbesondere Förderung von kulturellen Initiativen und Projekten mit stark innovativem Charakter, unter Bewahrung und Unterstützung des Aufbaus regionaler und lokaler Identitäten, als auch die Schaffung und Verbesserung der kulturellen Infrastruktur
• Unterstützung und Forcierung kultureller Großprojekte mit Aussicht auf eine nachhaltig positive Beeinflussung der Regionen.
• Erarbeitung von sozialkulturellen Werten hinsichtlich nachhaltiger regionaler/lokaler Entwicklungsansätze für den ländlichen Raum mit Innovationscharakter und regionaler/lokaler Schwerpunktsetzung
• Begleitende (Selbst)Evaluierung und Erfolgscontrolling der umgesetzten Maßnahmen
• Der Schwerpunkt liegt auf zeitgenössischer Kunst, künstlerische und soziokulturelle Ansätze sollen zu einem zukunftsorientierten regionalen Katalog führen. Ziel ist es - an der Nahtstelle von Kunst und Alltagsleben - die jeweilige Region und ihre Bevölkerung in die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und künstlerischen Themen einzubeziehen. Das künstlerische Potential einer Region soll auch in einen Austausch mit internationalen künstlerischen Positionen treten.

 
Förderungszweck:

• Förderung von thematischen Modell/Leitprojekten (auch Konzeptentwicklung) unter der Voraussetzung der Abstimmung mit relevanten regionalen Planungen und Akteurinnen und Akteuren
• Förderung von regionsübergreifenden Kulturprojekten
• Förderung von kulturellen Projekten mit überregionaler Bedeutung
• Förderung für Errichtung von Bauten für kulturelle Zwecke
• Förderung der Erhaltung und Verbesserung der für die Umsetzung von kulturellen Initiativen und Projekten erforderlichen Infrastruktur
• Intensivierung der transregionalen und transnationalen Zusammenarbeit zum Zwecke des Know How Transfers und zur Anbahnung von Kulturkooperationen
• Förderung für Konzepte für zeitgenössische Weiterentwicklung der Gegenwartskunst- und Kultur im ländlichen Raum

 
Förderungswerber ausschließlich über die LAG (LEADER Aktionsgruppe):
• Vereine und Verbände
• Organisationen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind
• Juristische Personen
• Einzelne oder mehrere Menschen (z.B. Gruppen von Kulturschaffenden)
• Gemeinden
 
Förderungsart- und höhe:

• Es können nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 100% der förderfähigen Kosten gewährt werden
• Die Förderung aus Mitteln der Abteilung 9-Kultur beträgt max. 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten. Die Förderung aus Mitteln der europäischen Kommission (in der Vollziehung durch die Abteilung 16 - Landes- und Gemeindeentwicklung) beträgt max. 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten
• Das Projekt muss nachweislich ausfinanziert sein
• Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach dem jeweiligen budgetären Gegebenheiten und Prioritäten. Es besteht kein Rechtsanspruch
• Förderungsempfänger muss gewährleisten, dass er die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen, fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
• Antragsstellungen haben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen

 
Rechtliche Grundlage:

• Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr.: 1698 vom 20.September 2005, Förderungen zur Entwicklung des Ländlichen Raumes, im Rahmen des Inhaltes des Österreichischen Programms und des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2007 für den Zeitraum 2007-2013 unter Beachtung der hiezu geltenden Verwaltungsvorschriften, des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für LEADER Maßnahmen gewährt;
• Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark und
• Gesetz vom 24. Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark (Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005)

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 
Förderungsbedingungen:

• Regionale Abstimmung,
• Vollständige Unterlagen über das Projekt: Antragsformular mit Projektbeschreibung, Arbeits- und Zeitplan, Kostenaufstellung, Finanzierungsplan, Argumentation zur Förderfähigkeit im Hinblick auf Ziele und Förderungsgegenstand
• Positive Begutachtung durch die Abteilung 16 - Landes- und Gemeindeentwicklung
• Positive Begutachtung durch die Abteilung 9 - Kultur (Kulturförderbeirat)
• Begutachtung durch die LEADER-Landessteuerungsgruppe
• Vorliegen des Landesinteresses

 
Förderbare Kosten:

• Entwicklung, Auf- und Ausbau des regionalen Leistungsangebotes sowie Verbesserung der Infrastruktur im Bereich Freizeit, Kultur und Bildung.
• Schaffung von auch überregional wirksamen Bildungs- Netzwerk- und Informationsmöglichkeiten vor Ort, die sich an den gebietstypischen Potentialen und Ressourcen orientieren (z.B. Kulturmanagement)
• Gemeinschaftsinvestitionen (Planung, Betreuung, Aufbau und Umsetzung) für regionale Kulturinitiativen auch teilweise Anteile der Personalkosten.
• Gemeinschafts- bzw. Kooperationsprojekte, Pilotprojekte, Sofortmaßnahmen, Studien, Planung Betreuung, Konzepte, Veranstaltungen, Regions-Marketing,
• sowie Aufbau und Umsetzung neuer Kommunikations- und Informations- und Innovationsplattformen; EDV- Anschaffungen müssen eindeutig dem konkreten Projekt zuordenbar sein und sind nur für die Laufzeit des Projektes förderbar.

 
Nicht förderfähige Kosten:

• Nicht unmittelbar Projektbezogene Kosten; Ankäufe, Aufenthalts- und Verpflegungskosten, Eigenleistungen bzw. pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Künstlerhonorare,
• Versicherungen, Geschenke bzw. (Sach-) Preise im Zuge von Wettbewerben werden von LEADER nicht gefördert.

 
Einreichstelle/Verfahren:

• Der LEADER Förderungsantrag ist ausschließlich über die jeweilige LAG (Lokalen-Aktionsgruppe) in der jeweiligen Region sowohl schriftlich als auch per e-mail beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 - Landes- und Gemeindeentwicklung 8010, Graz - Stempfergasse 7, Tel.: 0316/877/3644 Sekretariat, Fax.: 0316/877/3711, e-mail: gerald.gigler@stmk.gv.at (PVL) einzubringen. Zur Antragstellung sind die bei der Abteilung aufliegenden Formulare zu verwenden (download: auf der LEADER homepage der Abteilung Landes- und Gemeindeentwicklung).
• Nach Prüfung und Vorbewertung aller Einreichunterlagen durch die Abteilung 16 (Vollständigkeit und LEADER Relevanz), wird der Projektantrag durch die PVL der
• Kulturabteilung des Landes, der fachlich zuständigen Landesförderstelle als Kofinanzierungspartner im Original inklusive der Vorbewertung übermittelt; nach Überprüfung und Feststellung der Finanzierbarkeit sowie der fachlichen Begutachtung durch den Kultur-Förderbeirat wird der Antrag durch die PVL in das
• zuständige Gremium der LEADER Landes-Steuerungsgruppe (mit Vertretern von Kultur, Tourismus, SFG, Landes- und Gemeindeentwicklung, Landentwicklung, Landwirtschaft) präsentiert.
• Die jeweils notwendigen LEADER Mitteln werden durch die PVL Abteilung 16 vergeben bzw. freigegeben. Abschließend wird die Förderung durch einen
• Fördervertrag entsprechend der per 1.1.2008 in Kraft getretenen Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen durch das Land Steiermark inkl. Einnahmen und Ausgabenaufstellung rechtsgültig gemacht.
• Die Vorfinanzierung übernimmt der Projektwerber. Die Förderungen können auch in mehreren Teilen an den Projektwerber zur Auszahlung gelangen.

 
Abrechnung:

• Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist im Rahmen der Projektabrechnung nachzuweisen wobei nur Kosten innerhalb des im Förderungsvertrages festgelegten Projektzeitraumes anerkannt werden.
• Darstellung der Kosten des Projektes (nach Kostengruppen gegliedert).
• Eine detaillierte Aufstellung der vorzulegenden Nachweise, Originalrechnungen und Zahlungsbelege ist unter Verwendung des Belegverzeichnisses sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form vorzulegen.

 
Prüfung:

Der Endbegünstigte ist verpflichtet, den am Programm beteiligten Kontrollstellen, insbesondere der Steiermärkischen Landesregierung, Beauftragte des Bundes und der Europäischen Kommission bei Gewährung einer Förderung über Verlangen die Überprüfung aller Abrechnungsbücher und sonstigen Unterlagen bis zu einem Zeitraum vom 31.12.2018 zugewähren.

 
Berichte des Vertragespartners an die Förderstelle:

• Der Förderungsnehmer ist verpflichtet über die Fortschritte des Förderprojektes in entsprechender Form und zeitlichen Abständen Bericht zu erstatten.

 
Auszahlung:

• Die Funktion der Zahlstelle im Sinne des Art. 74 Abs. 2 lit. b der Verordnung EG 1698/2005 nimmt für das gesamte österreichische Programm die
Agrarmarkt Austria (AMA) wahr. Diese verfügt neben der Zentrale in Wien über Außenstellen in Innsbruck, Graz und Linz.
• Die Auszahlung der Landesmittel-Tranche erfolgt nach Rechtswirksamwerden des abgeschlossenen Förderungsvertrages, wobei sich die tatsächliche Auszahlung nach der Verfügbarkeit der Landes- und EU Mittel richtet.

 
Allgemeine Förderungsverpflichtungen:

• Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, bei allen Aufträgen und Anschaffungen sämtliche Vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.

 
Einstellung und Rückzahlung der Förderung:

• Die Förderung ist einzustellen bzw. rückzuerstatten wenn die Auflagen des Projektes gemäß Fördervertrag nicht eingehalten wurden bzw. der PVL bzw. der projektgenehmigenden Förderstelle diese Abweichung nicht rechtzeitig gemeldet wurde;
• wenn die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden,
• die Ziele des Projektes gemäß Antrag und ergänzenden Finanzierungsvereinbarung aufgrund des nachweislichen Verschuldens bzw. Unterlassung des Projektträgers nicht erreicht werden konnten.
• wenn der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltend Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist.
• Die Förderstelle hat das Recht ausbezahlte Förderbeiträge zurückzufordern, wenn über das Vermögen des Förderungsnehmers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, oder ein derartiger Konkurs- oder Ausgleichsantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen des Förderungsnehmers angeordnet wird.
• Der Endbegünstigte ist verpflichtet, bereits geleistete Förderungszuschüsse zuzüglich um Zinsen in der Höhe von 3% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatzes der ÖNB gerechnet ab dem Tag der Auszahlung - zurückzuzahlen, wenn einer oder mehrere der vorweggenannten und sonstigen Gründen aus dem Förderungsvertrag bzw. Finanzierungsangebot zutreffen.

 
Informationspflicht:

Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, alle Ereignisse welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern, behindern oder unmöglich machen sowie alle Umstände, die eine Abänderung gegenüber den in Förderungsvertrag genannten Förderungsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen bedeuten (z.B. Änderung des Projektinhaltes, Änderung der Projektpartner, Inanspruchnahme zusätzlicher Förderungsmittel) dem Förderungsgeber unverzüglich anzuzeigen.

 
Datenschutz:

Der Förderungsnehmer erteilt den Förderungsgeber die ausdrückliche Zustimmung gemäß Datenschutzgesetz 2000, dass alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, ihn betreffenden personenbezogenen sowie automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Förderstelle, allenfalls vom Land beauftragten Dritten, dem Steiermärkischen Landesrechnungshof, Beauftragte des Bundes und der Europäischen Kommission übermittelt werden können.

 
Veröffentlichungen:

Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, in allen Veröffentlichungen projektbezogener, geförderter Informationsmaterialien (Werbemittel, Broschüren, Folder, Web-Seiten ectr.) auf diese Förderungs- mitteln des Landes Steiermark Abteilung 9 - Kultur, der Abteilung 16 - Landes- und Gemeindeentwicklung und der Europäischen Union
(4 LEADER) hinzuweisen.
Vor Ausführung der Vervielfältigung von projektbezogenen geförderten Produkten sind der Förderstelle rechtzeitig (14 Tage vorher) Korrekturmuster vorzulegen.

 
Geltungsdauer der Richtlinie:

Diese Richtlinie gilt (vorbehaltlich einer Verlängerung) von 1.1.2007 bis 31.12.2013 wobei Auszahlungen bis zum Jahr 2015 erfolgen können.

 
Gerichtsstand:

Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeit ist das sachlich zuständige Gericht in Graz vorzusehen.

 
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